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Wenn der Gaspreis zum Alptraum wird...
...die GEW und ihre seltsamen MethodenMittwoch, den 10. Januar 2007 um 11:25 Uhr von Heinz-Peter Tjaden
Gaspreise zu hoch?
Für Einsprüche gegen die Gaspreiserhöhungen interessiert sich die GEW offenbar nicht. Das Wilhelmshavener Energieversor- gungsunternehmen verschickt an alle Jahresrechnungen auf der Basis der aktuellen Preise. Ob die Empfänger überhaupt in der Lage sind, das zu durchschauen, ist für die GEW nicht von Belang. _____________________________________________________
Die 77-jährige Christiene T. aus Voslapp hätte die Rechnung beinahe einfach abgeheftet - und den geforderten Nachzahlungsbetrag gezahlt. Dies, obwohl ihr Sohn in ihrem Namen bereits vor über einem Jahr Einspruch gegen Preiserhöhungen eingelegt hat.
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Da wollte Sohnemann es wissen und forderte von der GEW eine neue Jahresrechnung auf Basis der von seiner Mutter akzeptierten Gaspreise. Die Antwort: Machen wir nicht. Begründung: “Bis zu einer Klärung der inzwischen deutschlandweiten Preisgestaltungsfrage der Energie- versorgungsunternehmen werden wir ausdrücklich auf unsere ungekürzte Gesamtforderung aus der Jahresrechnung bestehen, da wir unsere Preise keines- falls als unbillig erachten, sondern als marktüblich und unsere Preiserhöhungen zudem in wirksamer Weise erfolgt sind.”
Flankierend ließ sich die GEW eine Schikane einfallen. Lastschrift- aufträge von Protestlern werden nicht mehr ausgeführt: sie sollen ihre Abschläge per Dauerauftrag zahlen. Aufsichtsratsvorsitzender dieses Unternehmens ist übrigens der Wilhelmshavens Oberbürger- meister Eberhard Menzel, der jeder Preiserhöhung zugestimmt hat.
Ins Bild der Ungereimtheiten passt auch: Das Sozialamt rechnet nach 2sechs3acht4-Informationen für Sozialhilfeempfänger mit der GEW viel zu hohe Abschläge ab. _____________________________________________________
Der Bund der Energieverbraucher bleibt übrigens dabei: Verbraucher sollten ihre Gasrechnung kürzen und sich dabei auf § 315 BGB berufen.
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Den Musterbrief gibt es hier: [www.ENERGIEVERBRAUCHER.de]
>Ergänzung:
§ 315 BGB
Bestimmung der Leistung durch eine Partei (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
>Quellen: Readers Edition [Wenn der Gaspreis zum Alptraum wird] ...und: 2sechs3acht4, die internette Zeitung:
[www.2sechs3acht4.de] _____________________________________________________
Wie Sie sich gegen die Energiepreiserhöhungen zur Wehr
setzen möchten, finden Sie die nötigen Informationen gesammelt auf den Seiten des: Bundes der Energieverbraucher: [www.ENERGIEVERBRAUCHER.de] _____________________________________________________
Gucken Sie auch öfter ´mal hier: ..Fiktive Interviews gelangen Sie über die folgenden Links: "www.2sechs3acht4.de" ...oder hier: "www.klageob.beeplog.de" ...oder hier: "BASU >Fiktive Interviews"
...und zu den Karikaturen gehts hier: "Demoktratieauffassung" _____________________________________________________
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