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JWP - Kläger 07|03|08 Pressemitteilung: Rechtsanwalt der Kläger gegen den JadeWeserPort
Das Mahnmal der Hafengegner im Hintergrund der Leuchtturm des Geniusstrandes. Zum Beschluss des 7. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in der Verwaltungsrechtssache des Landesverband Bürgerinitiativen e.V. gegen die Bundesrepublik Deutschland, 7 MS 114/07 vom 05.03.2008.
Als Prozessbevollmächtigter des antragstellenden Landesverbandes Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen e.V. erkläre ich zum Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 05. März 2008 folgendes:
In seinem Beschluss bestätigt das OVG die Ansicht des LBU, dass die Auswirkungen der Gleisanbindung des Terminals auf das Europäische Vogelschutzgebiet "Voslapper-Groden Süd" nicht ausreichend beachtet wurden. Insbesondere wurde festgestellt, dass die von der Planfeststellungsbehörde bisher erwogenen Schutz- konzepte entlang der Schienenstrecke nicht ausreichend seien. Aus diesem Grund wurde die Planfeststellungs- behörde nunmehr verpflichtet, entlang der Schienen- strecke eine Lärmschutzwand zu errichten, auch wenn dieses mit höheren Kosten verbunden ist.
__________________________________ Insofern stellt der Beschluss des OVG einen ersten Teilerfolg des LBU dar. Der Beschluss zeigt auf, dass im Rahmen des Planfeststellungsver- fahrens erhebliche naturschutzrecht- liche Belange zum Schutz gefährdeter Tierarten, wie z.B. der Rohrdommel, nicht ausreichend beachtet wurden.
Rechtsanwalt Musch erklärt:
"Bedenklich ist die Entscheidung jedoch dahingehend, dass zwar eine Lärmschutz für Vögel nicht aber für ebenfalls betroffene Menschen einge- richtet wird." __________________________________
Darüber hinaus wurde in der Entscheidung dem Antragsteller und damit einem anerkannten Natur- schutzverein das Recht abgesprochen, die Erforder- lichkeit des JadeWeserPorts unter konzeptionellen und verkehrlichen Aspekten überprüfen zu lassen. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass das naturschutzrechtliche Verbandsklagerecht keinen Anspruch auf gerichtliche Prüfung der Planrechtfertigung gewährt. Dieses stellt eine bedenkliche Beschneidung der Möglichkeiten zur Vertretung naturschutzrechtlicher Belange durch Naturschutzverbände dar. Diesen wird die Möglichkeit genommen, naturschutzrechtliche Belange bereits bei der Erforderlichkeitsprüfung eines umweltschädigenden Projekts zur Prüfung zu bringen.
__________________________________ Der vorliegende Beschluss wird einer umfangreichen Prüfung nach Rechts- fehlern unterzogen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich das Planfeststellungsverfahren über Jahre hinzog, der Planfeststellungs- beschluss einen Umfang von 1.200 Seiten hat und das Gericht für seine Entscheidung 10 Monate brauchte, während dem Antragsteller lediglich eine Frist von 6 Wochen zur Begrün- dung eingeräumt wurde, was verdeut- licht, das in diesem Verfahren keine Waffengleichheit zwischen den Parteien herrscht.
Es ist durchaus möglich, dass eine Beweisaufnahme voll zu Gunsten des LBU ausfallen wird. Das Hauptsacheverfahren läuft zurzeit weiter.
Hinsichtlich des Sandentnahmever- fahrens ist außerdem ein parallel laufendes Verfahren beim Verwal- tungsgericht Oldenburg anhängig. __________________________________
J. Musch Rechtsanwalt
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