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Informations Freiheits Gesetz [IFG]


Vor der Verabschiedung durch den Bundestag im Juni und die Zustimmung des Bundesrats im Juli 2005 fand ein jahrelanges zähes Ringen um dieses Gesetz und Bürgerrecht statt. Die rot-grüne Koalition hatte es zu Beginn ihrer Regierungszeit 1998 in Aussicht gestellt, aber lange nicht verwirklicht. Bürgerrechts- und Journalistenorganisationen, unter ihnen der DJV, ergriffen die Initiative und legten im April 2004 einen eigenen Gesetzentwurf vor. 

Der Druck wirkte – ein gutes Jahr später war das Gesetz, wenn auch mit einigen Abstrichen, verabschiedet. Bürger und damit auch Journalisten haben ab 2006 einen stärkeren Auskunftsanspruch gegenüber den Behörden als bisher. Aber was genau bringt das Gesetz für Journalisten?

Wenn Sie das Gesetz nicht im Internet lesen möchten, oder verschenken wollen, dann können Sie es sich hier downloaden:
InformationsFreiheitsGesetz [1,3 MB]

Das Wichtigste in Kürze:
>Das neue IFG gilt auf Bundesebene, also gegenüber Bundesbehörden und sonstigen Bundeseinrichtungen, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

>Das IFG gewährt jedem Bürger und damit auch jedem Journalisten einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber diesen Behörden.

>Bürger und Journalisten können in der Regel wählen, in welcher Form sie informiert werden möchten.

>Die bisherige Beweislast wird umgekehrt: Nicht mehr Bürger und Journalisten müssen belegen, warum sie einen Informationsanspruch haben, sondern Behöörden müssen begründen, warum sie in Ausnahmesituationen die Auskunft verweigern.

>Begründete Ausnahmen finden sich bei einem unangemessen hohen Verwaltungsaufwand, dem Schutz besonderer öffentlicher Belange [z.B. innere und äußere Sicherheit, militärische Belange, Kontrollaufgaben von Wettbewerbsbehörden und laufende Gerichtsverfahren], dem Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse, dem Schutz personenbezogener Daten sowie dem Schutz geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.

>Angemessene Gebühren für die Auskünfte dürfen verlangt werden, wenn Kosten bei der Bearbeitung des Antrags entstehen. Die Erteilung einfacher Auskünfte darf nicht berechnet werden.

>Journalisten und Bürger, die ihren Informationszugang unberechtigterweise beeinträchtigt sehen, können sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz, der künftig auch Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit ist, wenden. IFG – ganz praktisch Journalisten und das Informationsfreiheitsgesetz


Was besagt das neue
Informationsfreiheitsgesetz
[IFG]?
Bürger und Journalisten haben mit diesem neuen Gesetz einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden. Der Anspruch beinhaltet nicht nur das Recht auf Information, sondern auch die Wahl, wie man sich informieren möchte:
Dies kann zum Beispiel eine mündliche Auskunft der Behörde sein, genauso gut kann man aber auch Einsicht in Unterlagen verlangen.

Zudem kehrt dieses Gesetz die Beweislast um, will sagen:
Nicht mehr der Bürger oder Journalist muss – wie bisher – begründen, warum er ein berechtigtes Interesse an der geforderten Information hat. Vielmehr müssen die Behörden künftig belegen, warum sie eine Auskunft verweigern. Dies ist nur in Ausnahmesituationen möglich.

Was dürfen Journalisten laut IFG?
Auskünfte über die Bundesbehörden einfordern, ohne dass ein persönliches oder öffentliches Interesse vorliegen muss. Anfragende Journalisten sind also in der Regel nicht mehr auf die Einschätzung der Pressestellen der Behörden angewiesen, ob ein öffentliches Interesse an der Information besteht.
Viele umstrittene Fälle mit verweigerten Auskünften aus der Vergangenheit werden in Zukunft so nicht mehr vorkommen.

Die Möglichkeit, Originalakten einzusehen verbessert zudem die Recherchemöglichkeiten. Die Fälle, in denen recherchierende Journalisten innerhalb der Behördevon A nach B verwiesen werden, tagelang auf Informationen und Ansprechpartner warten müssen und letztendlich doch nur unbefriedigende und unzureichende Antworten erhalten, gehören der Vergangenheit an.

Wo gilt das IFG?
Da es sich um ein Bundesgesetz handelt, gilt dieser Auskunftsanspruch gegenüber den Bundesbehörden. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz ebenfalls, sofern sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Darüber hinaus gibt es bereits seit einigen Jahren Informationsfreiheitsgesetze in vier Bundesländern:
Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. In diesen Ländern gilt der Auskunftsanspruch also auch gegenüber Landesbehörden.

Somit nähert sich Deutschland dem internationalen Standard an: In rund 50 Ländern gilt bereits ein Informationsfreiheitsgesetz. In der EU ist Luxemburg nach dem Umdenken in Deutschland nun das letzte Land ohne IFG.

Wie sieht der Weg zu den Informationen aus?
Journalisten, die Auskünfte benötigen, setzen sich mit der Behörde in Verbindung, zu deren Zuständigkeiten die Informationen gehören, die sie erhalten möchten. Wird eine bestimmte Art der Information, z.B. mündliche Auskunft, Einsicht in Originaldokumente usw. bevorzugt, sollte dies direkt mit angegeben werden. Sinnvollerweise sollte der Journalist der Behörde eine Frist für die Übermittlung der Informationen setzen.

Eine solche Frist soll von den Behörden nach Möglichkeit eingehalten werden. Ohne Fristsetzung tritt die gesetzliche Regelung in Kraft, die in der Regel von einer Frist von einem Monat ausgeht.
Die Behörde muss – stehen nicht Ausnahmegründe entgegen – nun also zeitnah die Anträge bearbeiten und den Journalisten die gewünschten Informationen zukommen lassen.

IFG – ein Recht ohne Grenzen?
Nicht ganz: Zwar gewährt das IFG einen weit reichenden, aber keinen allumfassenden Auskunftsanspruch. Besondere ööffentliche Interessen wie beispielsweise militärische Belange, laufende Gerichtsverfahren oder die Kontrollaufgabe von Wettbewerbsbehörden können das Recht nach wie vor einschränken.
Gleiches gilt hinsichtlich des Schutzes laufender behördlicher Entscheidungsprozesse, von Geschäftsgeheimnissen und des Datenschutzes.

Die Wahl, wie man informiert werden möchte, z.B. über Einblick in Originalakten, kann nur eingeschränkt werden, wenn der gewählte Informationsweg einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand bedeutet. Gelten diese Ausnahmen bezüglich eines Teils der gewünschten Auskünfte, darf nur dieser Informationsanteil verweigert werden, alle weiteren geforderten Informationen müssen von den Behörden offen gelegt werden.

Wie lange muss man auf Auskünfte warten?
Das IFG sieht vor, dass die Auskünfte unverzüglich, in der Regel jedoch spätestens innerhalb eines Monats nachdem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist, übermittelt sein müssen. Nur wenn die gewünschten Informationen so umfangreich und komplex sind, dass die Einhaltung der Frist von einem Monat nicht möglich ist, kann die Frist von Seiten der Behörde auf zwei Monate ausgedehnt werden.

Was tun, wenn Auskünfte verweigert werden?
Sofern keine der im Gesetz genannten Ausnahmen, die eine Verweigerung der Auskünfte rechtfertigen, vorliegen, kann das Recht eingeklagt werden. Das IFG selbst sieht vor, dass jeder, der sein Recht auf Informationszugang für unzulässig beeinträchtig hält, sich an den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden kann. Hierbei handelt es sich um den Bundesbeauftragten für den Datenschutz, der ab 2006 beide Aufgaben wahrnimmt zurzeit:

Peter Schaar

Kontakt: Tel. 01888/7799-0
Fax: 01888/7799-550
poststelle@bfdi.bund.de

DJV-Mitglieder können sich mit Fragen zudem an ihren jeweiligen Landesverband wenden, da zum Servicepaket des DJV unter anderem auch die Rechtsberatung gehört.

Fallen Kosten an?
In der Regel fallen für einfache Auskünfte auch weiterhin keine Kosten an. In Fällen, in denen die Umsetzung des Auskunftsbegehrens mit besonderen Kosten [z.B. Kopien] verbunden ist, können die Behörden geringe Gebühren verlangen. Diese müssen aber so bemessen sein, dass der Anspruch auf Information von Bürgern und Journalisten ohne [finanzielle] Probleme in Anspruch genommen werden kann.

Können die Behörden die Anfragen bewältigen?
Sie können! Wie die Praxis in Berlin, Brandenburg, NordrheinWestfalen und Schleswig-Holstein, die bereits seit längerem ein IFG auf Landesebene besitzen, sowie in ausländischen Staaten zeigt, ist es dort bisher zu keiner Antragsflut gekommen, die die Behörden nicht mehr meistern könnten.
Auch wenn die Gegner des IFG die zusätzliche Arbeitsbelastung gerne als Argument gegen das Gesetz auf Bundesebene eingesetzt haben, wird sich auch bei den Bundesbehörden zeigen, dass die Zahl der Anfragen zu bewältigen sein wird.

Warum hat sich gerade der DJV für das IFG eingesetzt?
Als größte Journalistenorganisation Europas hat der DJV in dem fehlenden Informationsfreiheitsgesetz auf Bundesebene und dem bisher de facto häufig bestehenden Amtsgeheimis einen gravierenden Mängel für die Recherchemöglichkeiten seiner Mitglieder und aller Journalistinnen und Journalisten in Deutschland erkannt. Zwar gab es bereits vor dem IFG in den Landespressegesetzen einen Auskunftsanspruch der Journalisten gegenüber den Behörden.

Das IFG weitet diesen aber noch aus und vereinfacht die Umsetzung des Informationsanspruchs. Das Gesetz verbessert die Recherchemöglichkeiten, denn es erlaubt die Prüfung von Originalakten, was weit über den Informationswert von mündlichen Auskünften durch die Pressestellen der Behörden hinausgeht.
Auch muss der Journalist auf Nachfrage der Behörde nicht mehr begründen, warum in dem jeweiligen Fall ein öffentliches Interesse vorliegt.

Ausnahmen vom Auskunftsanspruch, also Fälle, in denen dem Journalisten Informationen verweigert werden, wird es in Zukunft seltener geben. Auch das Wissen um das Verschwinden des Amtsgeheimnisses und das daraus resultierende Klima der Offenheit wirken sich positiv auf die journalistische Recherche aus. Alles in allem hat der DJV mit der Initiative für das IFG also – unter anderem durch die Vorlage eines eigenen Gesetzentwurfs in Zusammenarbeit mit vier weiteren Organisationen – einmal mehr zur Verbesserung der journalistischen Arbeitsbedingungen in Deutschland beigetragen.

Kommentar:
Fühlen Sie ihren Behörden auf den Zahn!

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Download IFG: InformationsFreiheitsGesetz [1,3 MB]
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Text Quelle:
Text mit freundlicher Genehmigung des:
DJV [Deutscher Journalisten Verband]

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Info Quellen:
www.DJV.de
www.NETZWERKRECHERCHE.de


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