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Gerechte Besteuerung von privatgenutzten Dienstwagen
05|03|2013



... da bleibt einfach nur noch mitmachen - ausser, man ist direkter Profiteur, wie z. B. der Oberbürgermeister von Wilhelmshaven.

Jetzt sind Sie gefragt!

Sind Sie nicht auch der Meinung, dass der Marktpreis statt des Listenpreises bei der Berechnung des geldwerten Vorteils bei der Nutzung des Dienstwagens gelten muss?

Wenn ja, dann sind Sie nun gefragt: Unterzeichnen auch Sie die Online-Petition der Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb e.V. beim Deutschen Bundestag! Hat die Petition Erfolg, könnte ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren in Gang gebracht werden. Die Mitzeichnung ist noch bis zum 26. März 2013 möglich.

„Kaum jemand zahlt den Bruttolistenpreis beim Kauf eines Fahrzeuges. Dennoch wird bisher dieser Preis bei der 1%-Regelung angesetzt. Das ist weder gerecht noch angemessen, schließlich sind im Steuerrecht Tatsachen und nicht fiktive Listenpreise zu besteuern“, fordert Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler.

Der BdSt unterstützt die Online-Petition, da sie auf eine gerechtere Besteuerung von privatgenutzten Dienstwagen abzielt. Parallel zur Petition unterstützt der Bund der Steuerzahler auch ein entsprechendes Musterverfahren gegen die 1%-Regelung. Der BFH entschied das Verfahren [Az.: VI R 51/11] zwar abschlägig, aber sobald die genauen Urteilsgründe vorliegen, werden die Chancen einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht geprüft. „Gegen die bisher geltenden Regelungen müssen sich die Steuerzahler wehren: Die Petition und auch das Musterverfahren des BdSt sind wichtig, um den politischen und rechtlichen Druck auf die Politik zu erhöhen, endlich eine gerechte Besteuerung von privatgenutzten Dienstwagen einzuführen“, so Holznagel.

Hier finden Sie den Link zu der Online-Petiton: Online-Petiton

Quelle: Bund der Steuerzahler

Hintergrund:
Wer seinen Dienstwagen auch privat benutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Der geldwerte Vorteil kann dabei entweder mit der sogenannten Fahrtenbuchmethode oder pauschal nach der 1%-Methode ermittelt werden. Basis für die Berechnung nach der 1%-Regelung ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Häufig liegt der von den Kfz-Herstellern ausgegebene Bruttolistenpreis jedoch deutlich über den handelsüblichen Verkehrspreisen. Durch den Ansatz des höheren Bruttolistenpreises muss der Steuerzahler auch einen höheren geldwerten Vorteil versteuern. Viele Steuerzahler wählen die unkompliziertere 1%-Methode. Untersuchungen haben jedoch gezeigt, dass Fahrzeuge im Schnitt 19 Prozent unter dem von der Automobilindustrie herausgegebenen Bruttolistenpreis verkauft werden. Für den Fiskus ist der Ansatz des Bruttolistenpreises ein lukratives Geschäft, denn der Ansatz des höheren Listenwertes führt auch zu einer höheren Steuer für die Steuerzahler. Der BdSt hält den Ansatz des Bruttolistenpreises daher nicht mehr für die steuerliche Berechnung des geldwerten Vorteils geeignet. Insbesondere beim Erwerb von gebrauchten Fahrzeugen ist diese Besteuerung nicht nachvollziehbar.



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Die Darstelllung des "Trio Infernale Wilhelmshavens" sorgt für Aufregung.
Eine Menge Wilhelmshavener Bürgerinnen protestieren unter dem Motto "Planungswahnsinn am Banter See tut 5.000 Menschen weh" für den Erhalt des Banter Sees, so, wie er ist. Sie wehren sich gegen eine Wohnbebauung für "Priveligierte". Mehr dazu in einem Video ... [das Bild ist vom 15-07-2014] ... .... zum Video | youtube ...



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