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13|07|2007
Wahrheit - Wozu?


„Wozu die Wahrheit erforschen.

Ist’s nicht genug, dass wir sie

erleben?“


Gedankensplitter, aufgelesen am Freitag, 06.07.07, während
des
Besuchs Kaiserlicher KanalarbeiterInnen [Monika Giesche-
Emmerich
und Gisela Gerdes] bei der Unteren Wasserbehörde
der Stadt
Wilhelmshaven [UWBW] – gleichzeitig Umweltamt.



Die Kaiserlichen KanalarbeiterInnen baten um das Gespräch auf
der Basis des Umweltinformationsgesetzes, da die Erteilung und
Ausführung der Erlaubnis zur Mischwasser-Einleitung in den
Jadebusen nach Auflösung der Bezirksregierung Weser-Ems an
die UWBW überging und die Landesregierung zur Klärung offener
Fragen auf die UWBW verwiesen hatte. Unter anderem sollte
geklärt werden, ob im Antrag auf Einleitungserlaubnis ein Hinweis
darauf vorhanden ist, dass unmittelbar in ein Badegewässer
[gem. Definition der Badegewässerverordnung] abgeschlagen
werden sollte.

Zuständigkeiten??

Die UWBW ist zuständig für die Einleitungsgenehmigung zum
direkten Abschlagen des kommunalen Abwassers in die Vorflut
der Jade. Sie besitzt diese Zuständigkeit seit Auflösung der
Bezirksregierung Weser-Ems, die 2001 die Genehmigung erteilte.

Die UWBW kann aufgrund ihrer Zuständigkeit die
Genehmigung
erneut erteilen, wenn neue Anfor-
derungen dieses nötig machen.

Sie ist Erteiler und Überwacher, Legislative und
Exekutive in
einer Person.

Die Zuständigkeit der UWBW als Überwacherin der Einleitungs-
genehmigung endet an der mittleren Tidehochwasser-Linie [MTHW],
einer fiktiven Höhenlinie, mehrjährig gemittelt aus wechselnden
Hochwasserstandshöhen. Die MTHW-Linie verläuft im oberen
Bereich der Steinböschungen am Südstrand und somit auch
oberhalb der Einleitestelle am Banter Siel. Alles unterhalb MTHW,
also auch die von den Einleitungen betroffene sogenannte Vorflut,
liegt nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der UWBW. Dort sind
andere Zuständigkeiten zuständig.

Zuständig für die vom Abwasserstrom betroffene
Vorflut der Jade sind:
a] das Bundeswasserstraßengesetz, also der Bund,
wenn es um das Befahren geht,
b] das Städt. Gesundheitsamt, wenn es um die Bade-
wasserqualität geht,
c] der Nieders. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft,
Küsten- und Naturschutz
[NLWKN], wenn es um den
ökologischen Zustand geht.
Für jede einzelne behördliche Zuständigkeitsinstanz
ist die Zuständigkeitsverordnung zuständig.


Die Einleitungsgenehmigung kann nicht mit der Badegewässer-
verordnung in Einklang gebracht werden, weil letztere am Südstrand
für das Badgewässer zuständig ist, das landseitig an der MTHW-Linie
endet [wenn nicht gerade Springtide ist, dann wären die UWBW
und die Badegewässerverordnung kurzzeitig [ca.5 – 10 Minuten]
für die überflutete Zone zwischen MTHW- und SpTHW-
[Springtidehochwasser]-Linie gemeinsam zuständig].


Der zuständigen UWBW ist unbekannt, warum im Jahre
2001 eine
neue Einleitungsgenehmigung erforderlich
wurde.
Ihre Akten beginnen
erst mit dem Jahr 2001. Sie geht
davon aus, dass auch vorher eine
Einleitungsgeneh-
migung vorlag, auf welcher Genehmigungsbasis, ist

ihr aber unbekannt.

Über Details, auf denen die Genehmigung

basiert, ist der zuständigen UWBW wenig

Genaues bekannt.

Zum Beispiel die Formulierung auf Seite 2 der Genehmigung:
„Nachweis der Entlastungsmengen bei einem Regen der Häufigkeit n = 1
und einer Dauer von 15 Minuten“: Ob sich dahinter möglicherweise eine
statistische Größe verbirgt??

Zum Beispiel „Erlaubnis zur Einleitung für Starkregenereignisse“
[Seite 3 der Genehmigung]
: Wer soll schon wissen, welche Nieder-
schlagsmengen den Begriff ‚Starkregenereignis’ rechtfertigen. Im
Übrigen waren die WEB zuständig für den Antrag.

Zum Beispiel Grenzwert 250 kg CSB/[hared*a] – für die Schmutzfracht
des Mischwassers beim Abschlagen: möglicherweise ist der Wert noch
aktuell, möglicherweise nicht mehr, der zuständige Erlass des Minis-
teriums wurde ja aufgehoben.

Die zuständige UWBW überwacht die in den Nebenbestimmungen
Punkt 4 genannten Parameter nicht empirisch [dort steht: „Im Rahmen
der behördlichen Einleiterüberwachung können bis zu 2 Untersuchungen
je Einleitungstelle pro Jahr auf die Parameter CSB, Nanorg. gesamt,
Pgesamt, pH-Wert durchgeführt werden, um den Nachweis zu führen,
dass die angenommenen Bemessungsgrundlagen der Antragsunterlagen
eingehalten werden“]
.

Dass alles im Bereich der Unbedenklichkeit ist, sagen die
dem Antrag zugrunde liegenden statistischen Zahlen. Was
können schon Zahlen sagen, die aus der Untersuchung
aktueller Zustände an den Einleitestellen während einzelner
Einleitungen resultieren? Sie ändern sich ja ständig in
Abhängigkeit von Abschlagsintervallen und –mengen, von
Jahres- und Tidenzeiten. Für die Erfassung solcher Akutwerte
gibt es keine Zuständigkeit, zumal die Einleitungsstelle auch
noch unterhalb MTHW und damit außerhalb des Zuständig-
keitsgebiets der UWBW liegt.


Im höchsten Maße zuständig ist das ATV-Arbeitsblatt A 128, das Antwort
auf alle einleitungsrelevanten Fragen gibt [es ist offensichtlich die generell
zuständige Arbeitsgrundlage für die Ausführung und Überwachung der
Einleitungsgenehmigung]
. Was allerdings in dem Arbeitsblatt steht, ist
für das Gespräch nicht replizierbar.

Ob es weitere Einleitestellen in kommunale Oberflächengewässer gibt,
wurde gefragt [wenn nicht für das Küstengewässer, so ist die UWBW
doch für kommunale Oberflächengewässer zuständig]. Zum Beispiel
der Große Hafen, in den angeblich aus dem Trennsystem am Südstrand
entwässert wird? Offensichtlich ist darüber nichts Genaues bekannt.

Die zuständige Behörde versprach,

sich schlau zu machen.


Dr. Gisela Gerdes
Südstrand 68
26382 Wilhelmshaven

...probieren Sie unbedingt auch:
[28|09|06 BADEZONEN-PRÄVENTION_2007]
[07|09|06 STADT LÖST FÄKALIEN PROBLEM]
...oder den Menuepunkt:
[Fäkalien-Einleitung]
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