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ÄrztInnen als willfährige Abschiebehelfer?
23|11|2015



Erst macht man Einwohner anderer Länder mit Waffengewalt zu Flüchtlingen und dann erschöpft sich die Gastfreundschaft in der Tatsache, sie mit allen Mitteln dorthin zurückzuschicken, wo sie keine Zukunft haben?

Die ÄrztInnen in sozialer Verantwortung [IPPNW] kritisieren die im Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums geplante elementare Einschränkung international garantierter Grundrechte von Flüchtlingen.

Die im Entwurf vorgesehenen Abschiebungen trotz schwerer Erkrankungen [§ 60 Abs. 7 AufenthG-Entwurf] sowie eine ausschließliche Beauftragung vom Bundesinnenministerium bestellter Abschiebeärzte [§ 60a Abs. 2d AufenthG-Entwurf] verstoßen gegen den hippokratischen Eid und stehen im Widerspruch zu zahlreichen Beschlüssen von Bundesärztekammer und Ärztetagen. "Hier sollen offenbar die mühsam zwischen Innenministerium, Behörden und Ärztekammer erarbeiteten Regelungen gekippt werden, um Flüchtlinge ohne Rücksicht auf ihre körperliche und psychische Integrität abschieben zu können", kritisiert Carlotta Conrad, Vorstandsmitglied der IPPNW.

Laut Gesetzentwurf sollen zukünftig nur noch spezielle vom Bundesinnenministerium ernannte AbschiebeärztInnenen die medizinische Begutachtung vor der Abschiebung durchführen dürfen. Schon heute ist die Qualität der medizinischen Untersuchungen vor Abschiebungen unbefriedigend. Die beauftragten ÄrztInnen, die als AmtsärztInnen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Auftrag gebenden Behörden stehen, beschränken die Untersuchung in vielen Fällen ausschließlich auf die Klärung der Transportfähigkeit. Eine eventuelle krankheitsbedingte Rückkehrunfähigkeit wird in vielen Fällen nicht berücksichtigt. Auch Traumafolgestörungen, die die Rückkehrfähigkeit in die Herkunftsländer einschränken würden, werden unzureichend untersucht, und beschrieben. Und dies, obwohl die Bundesregierung den Vereinten Nationen 2011 rechtswirksam zusicherte: „Solange die Existenz einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ausgeschlossen werden kann, darf eine Abschiebung auf dem Luftwege nicht stattfinden.“.

Es gibt sogar eine Reihe von ÄrztInnen, die die Rückkehrfähigkeit auch bei schwerkranken Flüchtlingen bejahen und von einigen Behörden bevorzugt angefordert und eingesetzt werden. So wurde im Jahr 2007 beispielsweise nach einer oberflächlichen Begutachtung durch einen Psychiater bei einem Flüchtling, der wegen einer drohenden Abschiebung bereits einen Suizidversuch begangen hatte, die stationäre psychiatrische Behandlung zwangsweise beendet. Der Flüchtling wurde in Abschiebehaft genommen, wo er sich mittels Strangulation das Leben nahm. 

Gemäß dem Gesetzentwurf sollen künftig zudem auch Abschiebungen von lebensbedrohlich erkrankten Personen möglich sein. So ist in Ländern wie Nigeria die medizinische Versorgung mit lebenserhaltenen Medikamenten für die Mehrheit der HIV-Infizierten nicht zugänglich. Trotzdem wird in dem Referentenentwurf  suggeriert, dass in Ghana und Nigeria eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei und folglich z.B. an HIV oder Aids erkrankte Menschen abgeschoben werden können. Eine solche gesetzliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist mit den Menschenrechten unvereinbar.

Der Gesetzentwurf wird derzeit in der Großen Koalition verhandelt und soll bis Weihnachten im Schnellverfahren verabschiedet werden. Der am 18. November 2015 veröffentlichte Referentenentwurf enthält weitere massive Einschränkungen des Asylrechts, widerspricht humanitären Schutzrechten und lässt gerade diejenigen, die Schutz, Hilfe und Behandlung brauchen, ohne das ihnen international verbürgte Recht zurück. Das ist aus heilkundlicher Sicht inakzeptabel.

Quelle: IPPNW


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