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Zur Anrechnung von Kindergelderhöhung
im Hartz IV-Bereich
27|01|2010



Ein Blick auf das Portal hilft oft weiter, auch Politikern, die nicht immer gleich ein Gegengutachten in Auftrag geben sollten, um angeblich Geld zu sparen.

Der Erwerbslosenverein Tacheles e.V.Die Anrechnung der Kindergelderhöhung im ALG II – Bereich ist rechtmäßig, sie stellt aber einen verwaltungstechnischen Supergau des Arbeitsministeriums dar.

Der Erwerbslosenverein fordert die Arbeitsministerin von der Leyn auf, durch Rechtsverordnung die Nichtanrechnung zu bestimmen. Generell wird die Nichtanrechnung der Kindergelderhöhung für ALG II- und Sozialhilfeempfänger gefordert.

Der Erwerbslosenverein Tacheles e.V. möchte feststellen, dass er die Anrechnung der Kindergelderhöhung im SGB II für rechtmäßig hält. Das Sozialverwaltungsrecht schreibt dies in § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X zwingend vor, hier gilt über den § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II sogar eine zwingende Sonderechtsregelung zu Lasten Betroffener nach der jedwedes Ermessen ausgeschlossen wird.

Rund 2,5 Mio. ALG II-Haushalte sind Kindergeldbezieher sind von der Kindergelderhöhungsproblematik betroffen.

Die Konsequenz ist, dass bei ca. 2,5 Mio. Haushalten die Bescheide aufgehoben werden müssen, zum Teil sogar einzeln gegen jede Person in der Bedarfsgemeinschaft und eine Bescheidaufhebungswelle von bestimmt 5 Millionen Bescheiden erfolgen wird.

Nach der Aufhebung müssen die Gelder zurückgefordert werden, der Rückforderungsbetrag darf aber nicht im Leistungsbezug gegen ALG II-Bezieher geltend gemacht werden, sondern erst, wenn diese über höhere Einkünfte als ALG II verfügen [§ 51 Abs. 2 SGB I].


Das bedeutet wiederum eine Forderungsverwaltung über Jahre und zum Teil Jahrzehnte.

Da sich viele Leistungsbezieher ungerechtfertig behandelt fühlen und Widerspruchseinlegeaufforderungen in der Erwerbslosenszene kursieren, können die Verantwortlichen mit einer erheblichen Widerspruchswelle rechnen, auch hier ist von Hunderttausenden von Widersprüchen auszugehen.

Harald Thomé vom Erwerbslosenverein Tacheles:
„Frau von der Leyn hat hier eindeutig gepennt. Anstatt die Notwendigkeit weiterer Sanktionen gehen Hartz IV-Bezieher zu fordern, sollte sie lieber mal ihren Blick auf die alltäglichen Probleme werfen und diese konkret angehen und jetzt Lösungen schaffen“.


Tacheles fordert in einem ersten Schritt, dass die Arbeitsministerin Frau von der Leyn durch Rechtsverordnung [§ 13 SGB II] bestimmt, dass die aktuelle Kindergelderhöhung bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnittes anrechnungsfrei gestellt wird. Somit ließe sich der administrative Supergau verhindern. Das wäre eine identische Regelung wie bei der Kindergelderhöhung zu Beginn des letzten Jahres [§ 1 Abs. 3 ALG II -Vo].

In einem zweiten Schritt wird gefordert, dass die Kindergelderhöhung generell nicht nur Besser- und Gutverdienern zu Gute kommt, sondern das diese auch ALG II-Empfängern zu Gute kommt. Das bedeutet: „wir fordern das die Kindergelderhöhung generell für ALG II - und Sozialhilfebezieher anrechnungsfrei gestellt wird“, so Harald Thomé.

Quelle: Erwerbslosenverein Tacheles e.V


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