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Hochradioaktive Brennelemente doch über Wilhelmshaven!
23|12|2010



Auch bald in Wilhelmshaven: Anti-Atomdemonstrationen?!

Jetzt hat es auch der Oberbürgermeister schriftlich, dass Wilhelmshaven auch weiter für den Umschlag von hochradiaktiven Brennelementen zur Verfügung steht.

Noch vor wenigen Tagen behauptete die Verwaltung und der SPD-Fraktionsvorsitzenden Siegfried Neumann, dass der im Jahr 1988 gefasste Beschluss des Rates - gültig ist und bleibt.

In den zurückliegenden Jahren gab es mehrfache Anfragen besorgter Bürger und Ratsmitglieder. Am 21.10.2009 antwortete die Verwaltung auf eine Anfrage von Ratsherrn Tholen:
Die NGO kennt kein „Verfallsdatum“ wie das Lebensmittelrecht und auch keine „Halbwertzeit“ wie das Atomrecht. Nach Auffassung der Verwaltung ist die Gültigkeit des Ratsbeschlusses vor dem Hintergrund der jeweils zu Grunde liegenden Sachlage zu sehen, d.h. in einem vergleichbaren Fall gilt der damalige Beschluss ... auch nach 21 Jahren noch ... solange er nicht durch einen neuen Beschluss ersetzt wird.   

Die Gruppe BASU/Ober-Bloibaum/Tholen/Westerman bezweifelte die Gültigkeit dieses Beschlusses schon sehr lange und beantragte aus aktuellem Anlass für den Dezember 2010 eine Sondersitzung des Rates. Diesem Antrag, für welchen 15 Ratsvertreter benötigt werden, wollten aber keine weiteren Ratsmitglieder folgen.

Eine schriftliche Anfrage der Gruppe BASU an die Verwaltungsspitze der Stadt, ob der Umschlag hochradiaktiver Stoffe in Wilhelmshaven tatsächlich ausgeschlossen ist, blieb bis heute unbeantwortet.    

Am 25.11.2010 fragte die Gruppe BASU daher direkt beim niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz nach.

Und die Antwort, die nachrichtlich auch dem Oberbürgermeister zugesendet wurde, ist mehr als eindeutig. Hier heißt es wörtlich:
Das Einvernehmen oder die Zustimmung einer betroffenen Gemeinde ist keine Voraussetzung für die Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 4 AtG. Der Beschluss des Rates der Stadt Wilhelmshaven vom 21.09.1988 kann die nach Atomrecht zuständige Genehmigungsbehörde nach dieser Rechtslage nicht binden. Der Beschluss kann deshalb lediglich als politischer Appell bzw. als Resolution verstanden werden.

Auf unsere Frage, ob das Land Niedersachsen den 2. Teil des Beschlusses des Rates der Stadt aus dem Jahr 1988 keine Genehmigungen für Umschlag hochradiaktiver Stoffe für den Hafen von Wilhelmshaven zu erteilen, umgesetzt habe, gab das Ministerium keine Antwort. Also wurde auch in diesem Punkt seit 1988 nichts getan.

Für fast alle für den Umschlag von Castoren möglichen deutschen Hafenstädte haben die Landesregierungen entsprechende Beschlüsse gefasst und den Umschlag damit ausgeschlossen.

Von daher ist anzunehmen, dass Wilhelmshaven immer mehr in den Fokus für zukünftige Transporte geraten wird.

Dass der Beschluss des Rates keinerlei rechtliche Wirkung hat, und das Land auch entsprechende Genehmigungen erteilen wird, muss der Verwaltungsspitze der Stadt schon lange bekannt sein.

Die Gruppe BASU ist gespannt, wie der Verwaltung auf die jetzt bekannt gewordene Realität reagieren wird.

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Joachim Tjaden, Joachim Ender, Barbara-Oberbloibaum, Gerold Tholen, Claus Westerman
Gruppe: BASU | OBER-BLOIBAUM | THOLEN | WESTERMAN

Anlage:

Antwort des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz  Hannover

Genehmigung zum Transport von radioaktiven Materialien in Wilhelmshaven

Sehr geehrter Herr Tjaden,
in Ihrem Schreiben vom 25.11.2010 teilen Sie mit, dass der Rat der Stadt Wilhelmshaven am 21.09.1988 beschlossen hat, dass keine Transporte von radioaktiven Materialien in Wilhelmshaven stattfinden sollen.

Ich gehe aufgrund Ihres Schreibens davon aus, dass sich Ihre Anfrage auf den Transport von Kernbrennstoffen bezieht.

Das Bundesamt für Strahlenschutz [BfS] ist die für die Erteilung dieser Beförderungsge-nehmigung gem. § 4 Atomgesetz [AtG] zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

[1] keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragsstellers, des Beförderers und der den Transport ausführenden Perso-nen ergeben,

[2] gewährleistet ist, dass die Beförderung durch Personen ausgeführt wird, die die notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen für die beabsichtigte Beförderung von Kernbrennstoffen besitzen,

[3] gewährleistet ist, dass die Kernbrennstoffe unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden oder, soweit solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der Kernbrennstoffe getroffen ist,

[4] die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadenersatzverpflichtungen getroffen ist,

[5] der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,

[6] überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beförderung nicht entgegenstehen,

[7] für die Beförderung bestrahlter Brennelemente von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu zentralen Zwischenlagern nach § 6 Abs. 1 AtG nachgewiesen ist, dass eine Lagermöglichkeit in einem nach § 9a Abs. 2 Satz 3 AtG zu errichtenden standortnahen Zwischenlagernicht verfügbar ist.

Das Einvernehmen oder die Zustimmung einer betroffenen Gemeinde ist keine Voraussetzung für die Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 4 AtG. Der Beschluss des Rates der Stadt Wilhelmshaven vom 21.09.1988 kann die nach Atomrecht zuständige Genehmigungsbehörde nach dieser Rechtslage nicht binden. Der Beschluss kann des-halb lediglich als politischer Appell bzw. als Resolution verstanden werden.

Seitens des Landes ist das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständige Hafenbehörde und kann die für die Gefahrenabwehr in Hafenangelegenheiten notwendigen Maßnahmen treffen. Damit sind jedoch ausschließlich solche gemeint, die sich auf das Schiff und den Umschlag im Hafen selbst beziehen. Liegt für die genannten Transporte eine Genehmigung des BfS vor und werden darüber hinaus keine Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere des Gefahrgutrechts festgestellt, besteht für die Hafenbehörde keine Rechtsgrundlage für ein Verbot des Umschlags. Ein solches kann zur Gefahrenabwehr in Hafenangelegenheiten nur ausgesprochen wer-den, wenn Verstöße gegen erteilte Anordnungen und Auflagen oder gegen sonstige Rechtsvorschriften festgestellt werden oder wenn notwendige Genehmigungen nicht vorliegen. Dabei ist jedoch im Einzelfall stets zu prüfen, ob ein Verbot verhältnismäßig wäre.



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Eine Menge Wilhelmshavener Bürgerinnen protestieren unter dem Motto "Planungswahnsinn am Banter See tut 5.000 Menschen weh" für den Erhalt des Banter Sees, so, wie er ist. Sie wehren sich gegen eine Wohnbebauung für "Priveligierte". Mehr dazu in einem Video ... [das Bild ist vom 15-07-2014] ... .... zum Video | youtube ...



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