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Der Anfangsverdacht und unser Pinocchio aus Hannover
21|01|2012



Im Niedersächsischen Landtag ging es am 20. Januar wegen des Themas Wulff hoch her.

Die Staatsanwaltschaft sieht nach wie vor „keine zusätzlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen strafprozessualen Anfangsverdacht“ gegen Bundespräsident Wulff in Bezug auf seine Kreditaffäre.

Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Staatsrechtlers Hans Herbert von Arnim, sagte am Montag ein Sprecher der Staatsanwaltschaft.

Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung auf Grund von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde [und die betreffende Person daran beteiligt war]. Ist ein Anfangsverdacht gegeben, muss die Staatsanwaltschaft tätig werden und ermitteln. Bloße Vermutungen reichen jedoch nicht aus, vielmehr steht der Staatsanwaltschaft hier ein Beurteilungsspielraum zu.

Die Frage ist zum einen, wie weit dieser Beurteilungsspielraum geht, und zum anderen, inwieweit hier die politische Abhängigkeit der Staatsanwaltschaft [Weisungsgebundenheit aller Staatsanwälte gegenüber ihrem jeweiligen Vorgesetzten bis hinauf zum jeweiligen politisch gewählten Justizminister des Landes] zum Ermittlungshindernis bei Ermittlungen gegen Politiker allgemein werden kann.

Der renommierte Staatsrechtslehrer Prof. Hans Herbert von Arnim geht in einem jüngst veröffentlichten Aufsatz in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht der Frage nach, ob im Falle Wulff staatsanwaltschaftliche Ermittlungen geboten erscheinen. Er kommt hierin zum Ergebnis, daß bereits durch die bereits – ohne staatsanwaltschaftliche Ermittlungen – in den Medien zu Tage getretenen Informationen über die Kreditaffäre Wulff genügend Tatsachen vorlägen, daß von einer vorsätzlichen Verletzung des § 331 StGB  auszugehen ist und deshalb „staatsanwaltliche Ermittlungen als unausweichlich erscheinen. Dasselbe dürfte auch hinsichtlich einer Vorteilsgewährung durch Herrn Geerkens nach § 333 StGB gelten.“

Nichtsdestoweniger sieht die Staatsanwaltschaft in Hannover nicht einmal einen Anfangsverdacht, der eine Stufe unterhalb des „hinreichenden Tatverdachts“ steht, von dessen Vorliegen v. Arnim ausgeht. Eine nähere Begründung durch die Staatanwaltschaft Hannover erfolgt nicht. Sie sagt lediglich, es seien keine neuen Tatsachen hinzugekommen, und die alten würden nicht ausreichen. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart, die Untreue seitens der BW-Bank prüft wegen zu günstig gewährter Konditionen für Herrn Wulff, sieht ebenfalls dafür keinen Anfangsverdacht gegeben. Und schließlich gab die Staatsanwaltschaft Berlin bekannt, daß sie im Falle der eingegangenen Anzeigen wegen Nötigung des Bundespräsidenten gegen Funktionsträger der Bild-Zeitung [„mailbox-Nachricht“ an Diekmann und den Verlagsvorstand] auch keinen „Anfangsverdacht“ gegeben sieht.

Zumindest hinsichtlich der Frage der Vorteilsnahme im Zusammenhang mit dem Hauskredit in Großburgwedel gehen die Ansichten zwischen Staatsrechtler v. Arnim, der Wahrnehmung in der Bevölkerung und in den Talk-Shows, die durch dieses Thema nach wie vor beherrscht werden und den vom Staat damit beauftragten Ermittlern offenbar weit auseinander: Der Öffentlichkeit liegen ja naturgemäß nur äußerst bruchstückhaft Informationen vor Augen. Vieles ist nach wie vor im Dunkeln, jeder darf ein bißchen vom Sofa aus „Miss Marple“ spielen, aber professionelle Ermittlungsmethoden, um ein vollständiges Bild zu erhalten, auch in Bezug auf die mögliche Verletzung strafrechtlicher Normen, sowohl des Niedersächsischen Ministergesetzes, als auch „normaler“ beamtenrechtlicher Korruptionsvorschriften, stehen nun einmal nur der Polizei und der federführenden Staatsanwaltschaft zur Verfügung.

Dies ist durch unser Gewaltmonopol beim Staate so geregelt und auch vernünftig. Nur: Was passiert, wenn die Staatsanwaltschaft nicht tätig wird? Dann passiert eben nichts, wie geschehen. Ist dies rechtlich i.O.? Wer kontrolliert eigentlich die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des ihr zur Verfügung stehenden weiten Beurteilungsspielraums und ist wäre dies nicht dringend geboten ganz allgemein hinsichtlich der den staatlichen Ermittlungsbehörden zur Verfügung stehenden teilweise weitreichenden Grundrechtseingriffe [Hausdurchsuchung bei Verdächtigen, Handydatenerfassung in Dresden etc.]?


Wir haben in Deutschland die Situation, daß ermittelnde Staatsanwälte bei ihren Ermittlungen jederzeit Weisungen „von oben“ erhalten können, wie sie zu ermitteln haben, ob überhaupt usw. „Von oben“ ist nicht an oberster Stelle ein besonders erfahrener Staatsanwalt, sondern ein in der Regel parteipolitisch gebundener Justizminister, also ein Mitglied der Exekutive und nicht der Judikative, der die Staatsanwaltschaft eigentlich angehören sollte. Wir haben hier eine Durchlöcherung des Gewaltenteilungsprinzips.

Verfassungsrechtlich hat man das Gewaltenteilungsprinzip eingeführt [zurückgehend u.a. auf Montesquieu], um eine zu große Machtanballung in einer Hand [wie z.B. bei Ludwig XIV., „l'etat c'est moi“ = der Staat bin ich] organisatorisch zu verhindern. Der amerikanischen Verfassung liegt der gleiche Grundsatz zu Grunde [Thomas Jefferson, beeindruckt von den französischen Vorgängen Ende des 18. Jhdts. „to rule ambition by ambition“ = den Ehrgeiz des einen durch den Ehrgeiz eines anderen kontrollieren]. Das Parlament erläßt Gesetze, die für jedermann gleich gelten, beauftragt die Exekutive [Verwaltung und Regierung], diese Gesetze konkret umzusetzen. Die Justiz [Judikative] untersucht auf Anfrage mögliche Gesetzesverletzungen und Uneinigkeiten zwischen Legislative [Nr. 1 in der Theorie] und der Exekutive.

Die Judikative wird ausgeübt vor allem durch Gerichte. Durch die politische „Unabhängigkeit der Richter“ soll eine unfaire Einflußnahme von welcher Seite auch immer verhindert werden.

Die Staatsanwälte sind so eine Art Zwitter zwischen Exekutive und Judikative. Eigentlich gehören sie von ihrer Arbeit her der Judikative an. Organisatorisch sind sie jedoch in die Exekutive eingebunden. Über die zusätzliche Weisungsgebundenheit gegenüber den politischen Organgen [vor allem Justizminister] sind sie im Gegensatz zu der Richterschaft nicht unabhängig.

Da sie im Vorfeld eines Verfahrens maßgeblich darüber mitbefinden können, ob eben ein Verfahren vor einem deutschen Gericht überhaupt angeleiert wird oder alles vorher eingestellt oder „zu den Akten“ [Ablage im Keller] gelegt wird, ist ihre faktische Macht groß.

Es gibt eine Gruppe engagierter Staatsanwälte und Richter, die seit längerem eine Reform des Staatsanwaltschaftwesens fordern. Niedergelegt sind ihre Gründe und Vorschläge in dem sogenannten „Dresdner Plädoyer für eine unabhängige Staatsanwaltschaft“. Sie verweisen auch auf die Organisation der Staatsanwaltschaften in Italien. Dort sind sie unabhängig, was die medienbekannten Ermittlungen gegen die dortigen Familienorganisationen vielleicht erst ermöglichte. Auch der zurückgetretene Staatspräsident Berlusconi konnte mit all seiner Macht nicht verhindern, daß die Staatsanwaltschaft Mailand Ermittlungen wegen seiner Sex-Partys gegen ihn aufnahm.

Im Volk entsteht schon seit längerem der Eindruck, daß „da oben gemauschelt“ wird. „Die Kleinen hängt man, die Großen läßt man laufen“ [So am Donnerstag Politikberater Michael Spreng bei illner im ZDF zum Thema Wulff]. So wurden die Ermittlungen gegen Herrn Wulff trotz erdrückender Fakten überhaupt noch nicht aufgenommen, nicht mal aufgrund einer Anzeige. Im Falle seines ehemaligen Regierungssprechers Glaeseker war keine Anzeige von außen erforderlich. Die Staatsanwaltschaft wurde plötzlich von sich aus sehr aktiv. Vielleicht will man hier ein Bauernopfer nachträglich installieren, um den König im Amt halten zu können. Es stehen schließlich Wahlen an, auf die sich ein Rücktritt oder gar ein Ermittlungsverfahren gegen Wulff [vorher müßte seine Immunität vom niedersächsischen Landtag aufgehoben werden] negativ auswirken könnte, meinen offenbar die Strategen bei der amtierenden Regierungspartei. Wir werden es noch erfahren.

Heidi Berg


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