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Rammarbeiten 2: Sonntag 07|12|2008 - JWP
15|12|2008



Ob die Ramme am Wochenende gearbeitet hat?

Und schon geht das Thema weiter:
Mit Datum vom 11.12.2008 antwortet die WSD nun wie folgt:

Sehr geehrter Herr Tjaden,
 
die Genehmigung für das Vorhaben JWP lässt die kontinuierliche Baudurchführung zu. Eine Beschränkung der Bautätigkeiten auf bestimmte Wochentage ist im Planfeststellungsbeschluss JWP nicht erfolgt. Insofern besteht ein Unterschied zu dem von Ihnen angesprochenen Verfahren CT IV. Im Verfahren CT IV ist lokalitätsbezogen eine Beschränkung der Rammarbeiten u. a. auf  Montag - Freitag gemäß Nr. 4.1 e) AVV-Baulärm ausdrücklich angeordnet worden. Eine dahingehende Beschränkung zu Lasten des Vorhabensträgers JWP kam hier aber nicht in Betracht und ist demgemäß nicht angeordnet worden. Ich verweise insofern nochmals auf die Ausführungen des Beschlusses [S. 437 ff., 833 ff. (844ff.)]. Der Betrieb von Baustellen richtet sich nach der bundesgesetzlichen Regelung in § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Maßgebend ist vorliegend die AVV Baulärm.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag Hellenbrecht


Da im Bundes-Immissionsschutzgesetz aber keine Sonderregelungen für Bauarbeiten an Sonn- und Feiertagen getroffen wurden, gilt das übergeordnete Grundrecht auf Sonntagsruhe nach unserer Meinung weiter.

Denn im Bundesimmissionsschutzgesetz steht folgendes:
[2] Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Das kann doch nur bedeuten, dass übergeordnetes Recht, also auch das Recht auf Sonntagsruhe, weiter gilt.

Selbstverständlich gibt es auch hier diverse Ausnahmen. In einer langen Liste sind diejenigen Gruppen aufgeführt, die auch an Sonntagen ihrer Arbeit nachgehen dürfen. Aber Bauarbeiter findet man hier nicht, und schon gar nicht Baustellen.

Auch in der angegebenen AVV-Baulärm wird die vorgeschriebene Sonntagsruhe nicht ausgehebelt.

Die Frage ist nun, ob eine Genehmigungsbehörde, wie die WSD Nordwest, die Sonntagsruhe dadurch aushebeln kann, indem sie einfach bei den Rammzeiten zwar die Uhrzeiten, aber keine Wochentage angibt. Das kann nicht der Fall sein.

Betrachtet man Baugenehmigungen, stellt man feststellen das hier zumeist gar keine Angaben über Betriebszeiten gemacht werden. Man lässt also Tageszeiten und Wochentage weg, was, wenn die WSD recht hätte, für den Bauunternehmer bedeuten würde, dass er zu jeder Zeit und an jedem Tag bauen darf. Und genau das darf er nicht, da er an die gesetzlich vorgeschrieben Zeiten gebunden bleibt.

Aus den von der WSD angegebenen Vorschriften geht aber auch eine andere Sachlage hervor. Lärme sind nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen erlaubt. Diese werden, wie auch beim JWP, von Gutachtern berechnet und dienen als Entscheidungsgrundlage für die Genehmigungsbehörden. Finden diese Arbeiten dann tatsächlich statt, sollte nach geltendem Recht eine Messung vor Ort durchgeführt werden, die diese Gutachterwerte schlussendlich noch einmal prüft. Das hat die WSD aber bisher auch noch nicht gemacht.

Und deshalb ging folgende Antwort E-Mail an die WSD:

Sehr geehrter Herr Hellenbrecht,
herzlichen Dank für ihre schnelle, aber unbefriedigende Antwort.
Ich habe auf Grund ihrer Angaben die entsprechenden Vorschriften geprüft.

Im Bundesimmissionsschutzgesetz § 22 steht:
Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
[1] Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden
können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufgrund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend gelten.3)
Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche gerichtet ist.
[2] Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt. 

Interessant ist hier wohl nur die Angabe unter [2]. Ansonsten finde ich hier keine Angaben darüber, dass die Sonntagsruhe nicht gelten soll.

Auch die AVV habe ich gelesen. Aber auch hier wird keine Ausnahme gemacht.
Bis hierher gilt die Sonntagsruhe immer noch.

Interessant ist aber folgender Teil der AVV:
6. Ermittlung des Beurteilungspegels
6.1. Grundsatz
Der Beurteilungspegel ist für das auf den Immissionsort einwirkende Geräusch, das von Baumaschinen auf Baustellen hervorgerufen wird, zu ermitteln.
6.2. Schallpegelmesser
Es dürfen verwendet werden
a] Präzisionsschallpegelmesser nach DIN 45633 oder
b] DIN-Lautstärkemesser nach DIN 5045,
soweit die Frequenzbewertung „A“ eingestellt werden kann, oder
c] andere Meßgeräte, die den von der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt festgelegten Anforderungen entsprechen.
Die Meßgeräte sind auf die Frequenzbewertung „A“ und „schnelle Anzeige“ einzustellen; sie sind vor und nach den Messungen gemäß Bedienungsanleitung zu kalibrieren. In Abständen von etwa zwei Jahren sollen die Meßgeräte durch eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte Prüfstelle auf die Zuverlässigkeit ihrer Anzeige geprüft werden, soweit nicht eine Eichpflicht nach eichrechtlichen Vorschriften besteht.
 
Selbst wenn ich ihren Ausführungen folgen würde, bliebe noch folgendes:
Für die Beurteilung ihrer Genehmigung haben sie auf die Gutachterwerte zurückgegriffen. Diese sagen aus, dass die Lärmwerte nicht überschritten werden. Von daher ist die von ihnen erteilte Genehmigung auch nicht zu beanstanden.

Nach Beginn der Bauarbeiten hätten diese Gutachterwerte jedoch durch Messungen, wie oben beschrieben, geprüft werden müssen. Ich gehe natürlich davon aus, dass die WSD eine solche Messung durchgeführt hat, bzw. hat durchführen lassen.

Sollte dies nicht der Fall sein, dürfte es sich anbieten, diese Messung am Sonntag den 14.12.2008 ab 07:30 Uhr durchzuführen. Gerade die Zeit ab 07:30 Uhr wird sich hier besonders gut eignen, da in den frühen Morgenstunden eines Sonntages kaum Hintergrundlärme anderer Emittenten zu erwarten sind. Auch kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass auf irgendeiner anderen Großbaustelle Rammarbeiten stattfinden. [Sonntagruhe].

Mit freundlichen Grüßen



Joachim Tjaden
Fraktionsvorsitzender BASU-Wilhelmshaven
Gruppensprecher BASU / Tholen

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PRESSEMITTEILUNG:
Aktenzeichen: BASU/Tholen-PM-001-417
Datum: 12.12.2008
Download Pressemitteilung mit der Bitte um Veröffentlichung:
PM: Sachstandbericht Rammarbeiten am Sonntag den 07.12.2008 JWP 2
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