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WRG Wilhelmshaven steht vor
unüberwindlicher Hürde
10|03|2009



Am 28. August 2008 zeigte die Wilhelmshavener Raffinerie ihr wirkliches Gesicht: Profit auf Kosten der Umwelt - auch um den Preis eines Europäischen Naturschutzgebietes.

Das Verschlechterungsverbot für ausgewiesene Natura-2000 Gebiete dürfte für die Planungen der WRG unüberwindlich sein.

Das Wilhelmshavener Upgrade Projekt [WUP] der WRG war in den letzten Tagen Thema im Erörterungstermin in Wilhelmshaven. Aus den Gutachten der WRG geht eindeutig hervor, dass das Projekt erheblich negative Auswirkungen auf den Voslapper-Groden-Nord haben wird. Und dieser Voslapper-Groden-Nord gehört zu den ausgewiesenen Natura 2000 Gebieten.

Der gesetzliche Schutz solcher Gebiete ist eindeutig und wurde erlassen, damit die biologische Vielfalt erhalten bleibt. Für die Lebensräume, oder die Arten, die zur Ausweisung eines Natura 2000-Gebietes geführt haben, gilt das Verschlechterungsverbot – alles, was einen negativen Einfluss haben könnte, wird nicht zugelassen.
 
Das Gesetz macht eine Einschränkung, indem sich die negativen Auswirkungen nur auf die wertbestimmenden Arten beziehen. Aber auch das ist beim WRG-Projekt eindeutig der Fall.
 
Natürlich dürfen rechtmäßig bestehende Nutzungen in der Regel fortgeführt werden. Das WUP ist aber keine rechtmäßig bestehende Nutzung, sondern eine beantragte zukünftige Nutzung.

In Wilhelmshaven hat sich zudem das Märchen breit bemacht, dass Veränderungen/Aufhebungen an Natura 2000 Gebieten schnell möglich sind. Auch hier gibt es Gesetze, die solche Aufhebungen regeln.

Sie betreffen die Planung zur direkten Nutzung der Flächen. Auch hier ist die Hürde sehr hoch. Genehmigungen dafür werden nur sehr selten erteilt und müssen derart begründet sein, dass man ein Projekt zum Wohle der Allgemeinheit nur auf dieser Fläche verwirklichen kann.


Während der Erörterung zum geplanten Industrievorhaben am 4. März 2009 hörte man die verzweifelten Rufe für eine Ausnahmegenehmigung von der Ausnahmegenehmigung nur zu deutlich. Um die Industrieinteressen noch zu unterstreichen, drohte man unterschwellig mit der Schliessung der Raffienerie, falls diese nicht zukunftsfähig gehalten werden könnte.

Eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000 – Gebieten ist nur unter den Voraussetzungen möglich, die in Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie aufgeführt sind. Ein Projekt, welches ein Natura 2000 Gebiet erheblich negativ beeinfluss, darf ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es sich um ein [alternativloses] Projekt handelt und aus „zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ notwendig ist.

Das Projekt muss Belangen des Gemeinwohls dienen. Da der Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL eng auszulegen ist, scheiden Projekte privater Investoren grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund aus. Die Baumaßnahme muss nämlich dem hauptsächlichen Zweck dienen, Nutzen für die Allgemeinheit zu stiften. Die FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zudem, Verschlechterungen der NATURA 2000-Gebiete zu verhindern.
 
Dieser Passus dürfte für die Stadt Wilhelmshaven von besonderem Interesse sein. Sollte sich in den letzten Jahren irgendeine Verschlechterung auf dem Voslapper-Groden-Süd oder Nord ergeben haben, müsste die Stadt schnellstmöglich alle nötigen Maßnahmen ergreifen, dies wieder rückgängig zu machen.

Für den Voslapper-Groden-Süd dürfte durch die Bauarbeiten am JadeWeserPort – hier besonders die Gleisbauarbeiten - dieser Fall schon eingetreten sein. Spätestens wenn die Stadt die Flächen des Voslapper-Grodens Süd beplanen will, wird die gesamte Fläche einer erneuten Prüfung unterzogen werden müssen, und eventuelle Verschlechterungen seit Unterschutzstellung müssten zu Lasten der Stadt wieder rückgängig gemacht werden. Erst wenn die Fläche diesen Status mindestens wieder erreicht hat, könnten die Planungen wieder aufgenommen werden.

 
Schon aus diesem Grund hätte die Stadt bei allen Planungen der letzten Jahre – JWP, Kraftwerke, DFTG, INEOS und auch WRG – dafür sorgen müssen, dass auf keinen Fall eine Verschlechterung der Schutzgebiete eintreten darf. Die Stadt hatte aber bei keinem Projekt irgendwelche Einwende und wird ggf. für die Wiederherstellung der Flächen erhebliche Gelder in die Hand nehmen müssen.
  
Nach den nationalen Rechtsvorschriften sind die zuständigen Behörden ausdrücklich verpflichtet, nicht nur Abwehrmaßnahmen gegen menschliche Eingriffe und Störungen zu ergreifen, sondern auch Maßnahmen zu treffen, um natürliche Entwicklungen zu unterbinden, die den Erhaltungszustand von Arten und Lebensräumen in den besonderen Schutzgebieten verschlechtern können [Urteil v. 20.10.2005 - C-6/04 - Kommission / Großbritannien].

Auch hier hat sich die Stadt bisher nicht gerührt.

Das sich die Stadt Wilhelmshaven bei keinem Großprojekt um die Vorschriften zum Erhalt der Schutzgebiete gekümmert, und keinerlei Einwende erhoben hat, wird sicher noch eine kostspielige Angelegenheit werden. Spätestens, wenn irgendein Umweltverband eine Prüfung der Flächen bei der EU beantragt, wird das Fehlverhalten der Stadt den Bürger mehr als teuer zu stehen kommen.

Mit freundlichen Grüßen


Joachim Tjaden
Gruppe BASU/Tholen


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PRESSEMITTEILUNG:

Aktenzeichen: BASU/Tholen-PM-001-425 
Download Pressemitteilung mit der Bitte um Veröffentlichung:
PM: 09|03|09 - WRG Wilhelmshaven steht vor unüberwindlicher Hürde

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