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Bundespräsident Gauck verletzt Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz und der Gewaltenteilung
20|04|2012



Gauck kokkettiert z. Zt. ein bischen viel mit sich selbst.

„Bundespräsident Joachim Gauck rechnet nicht mit einem Erfolg möglicher Verfassungsklagen gegen den Euro-Rettungsschirm und den europäischen Fiskalpakt.“

Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG: [1] Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet.

Art. 92 GG: Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Art. 93 GG: [1] Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: … Ziffer 2 - bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages; ...

Gauck überschreitet mit obiger Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gebotene Grenzen gleich nach mehreren Seiten, zur Judikative, zur Legislative und zur Willensbildung im Volk.

Was er dürfte:
Aus Art. 82 [s.o.] unseres Grundgesetzes geht hervor, daß der Bundespräsident ein Prüfungsrecht über bereits fertig beschlossene Gesetze des Bundestages hat, bevor er dem betreffenden Gesetz durch seine Unterschrift Rechtskraft verleiht. Es gibt eine jahrzehntelange Diskussion, ob dieses Prüfungsrecht nur formeller oder auch materieller Natur sei. D.h. ob der Bundespräsident nur prüfen muß, daß tatsächlich der Bundestag dieses Gesetz beschlossen hat und alle Verfahrensvorschriften dazu eingehalten worden sind, oder ob er auch prüfen darf, ob Vorschriften des Grundgesetzes durch das auszufertigende Gesetz eventuell verletzt würden, dann hat er seine Unterschrift zu verweigern und das Gesetz bleibt dann ungültig.

Die öffentliche Äußerung des frisch gebackenen und mit hohen Erwartungen belegten Bundespräsidenten Gauck ist zum jetzigen Zeitpunkt eine klare Grenzüberschreitung seines Amtes und damit eine unerlaubte [verfassungswidrige] Einmischung.

Sein Prüfungsrecht steht erst ganz am Ende eines manchmal langwierigen Gesetzesentstehungs- und -beschlussverfahrens. Erst wenn ALLE ihren Senf dazu gegeben haben, gerungen haben um die eine oder andere Formulierung und um das Gesetz selbst, DANN steht der Bundespräsident quasi an allerletzter und höchster Stelle im Sinne eines Grobchecks, ob das Gesetz insgesamt oder in einzelnen Teilen mit der Verfassung vereinbar ist. Das bedeutet, daß seine Rolle bewußt nicht Teil des Meinungsbildungsprozesses oder des einzelnen Gesetzesverfahrens überhaupt ist.

Damit hat der neue Bundespräsident sein „Urteil“ unzulässig vorgezogen und die scharf gezogene Grenze des Art. 82 GG überschritten.

Er hat sich zu einem Zeitpunkt eingemischt, in dem noch nicht einmal im Bundestag über das Gesetz abgestimmt wurde. Das ist besonders verwerflich, da er im Amt des Bundespräsidenten hohe Autorität genießt – oder genießen sollte – und damit möglicherweise das Abstimmungsverhalten einzelner Abgeordneter bewußt oder unbewußt beeinflußt. Es kann sogar so sein, daß seine gestrige Äußerung in Brüssel [s.o.] gezielt darauf gerichtet war, Abweichler der großen Fraktionen in Bezug auf den Rettungsschirm, wie z.B. Bosbach [CDU] oder Schäfer [SPD] und weitere im voraus einzuschüchtern und die „klare Marschroute“ vorzugeben. Das steht ihm nun auf gar keinen Fall zu. Wir sind noch kein Führerstaat wieder wie im Dritten Reich. Gauck steht an der herausgehobensten Position des Staates und wischt sogar größte verfassungrechtliche Bedenken [die ehemalige Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin gehört zu den potentiellen Klägern] mit einem Handstreich weg, als wären sie ein paar verirrte Gedankengespinste von aus der Bahn geratenen Abgeordneten.

Seine Aufgabe als Bundespräsident wäre es aber gerade, solchen verfassungsrechtlichen Bedenken nachzugehen, und notfalls das Gesetz zu kassieren, auch nach breitem Mehrheitsbeschluß der neuen Blockparteien im Bundestag. Seine Aufgabe ist nicht, sich auf die Seite derer zu schlagen, die unsere Verfassung für inzwischen überholt erachten [wie z.B. explizit unser Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble].

Möglicherweise „rächt“ sich hier die aus zumindest angeblich rein taktisch motivierte Strategie der Oppositionsparteien SPD und Grüne, einen ausgewiesenen Neo-Liberalen als eigenen Vorschlag in die Bundespräsidentenwahl einzubringen und dann auch noch mal zu wiederholen, nur „um Frau Merkel eins auszuwischen“.

Bundespräsident Gauck hat aber noch eine Grenze unserer Verfassung überschritten: die Unabhängigkeit der Justiz.

Durch seine [vor]laute Vorfestlegung Gaucks, die Rettungsschirm-Gesetze und auch noch den Fiskalpakt [der das vornehmste Recht des Parlaments, das „Haushaltsrecht“ oder „Budgetrecht“ einfach so ersatzlos über Bord wirft und eine EU-Diktatur über die Finanzschiene etabliert] vor Gesetzgebungsverfahren und sogar noch vor Einreichung der angkündigten Verfassungsklage zahlreicher Bundestagsabgeordneter für „verfassungskonform“ zu halten, hat Gauck mit seiner Äußerung aus seiner Amtsposition heraus eine Art „Präjudiz“ geschaffen.

Sollten demnächst Richter des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts sich mit den Riesengesetzen EFSF, ESM und Fiskalpakt beschäftigen, so müssen sie zumindest befürchten, im Falle eines negativen Votums [also Verfassungswidrigkeit der Gesetzespakete] beim nächsten Bundespresseball vom Herrn Bundespräsident nebst Freundin geschnitten zu werden.

Das Budgetrecht des Parlaments spielte in der bisherigen verfassungsrechtlichen Wirklichkeit eigentlich nur da eine Rolle, wo es darum ging, mehr Macht dem Volk selbst in die Hand zu geben, also bei der Frage von Volksentscheiden auch auf Bundesebene, aber auch bei den ganzen vielen kleinen Bürgerentscheiden und Landesvolksentscheiden: Hier sind bereits bis heute zahlreiche aussichtsreiche Bürgerbegehren von den jeweiligen Landesverfassungsgerichten allein mit dem formalen Argument abgewiesen, also von vornherein nicht zugelassen worden, diese greiften in das heilige Budgetrecht des Parlaments ein.

Dieses Argument ist in einem demokratischen Rechtsstaat absurd, da das Parlament ja immer nur die Vertretung des Volkes, des eigentlichen Souveräns, ist. Das Volk steht über dem Parlament. Die Repräsentanten des Volkes können nicht mehr Rechte haben, als das Volk selbst. Nur aus rein praktischen Gründen wurde bis jetzt das Modell der „repräsentativen“ Demokratie gewählt, da das Volk ja nicht zu jeder kleinsten Staatsentscheidung zu den Urnen gerufen werden kann bei einer Bevölkerung von 80 Millionen. [Dieses andere Argument gegen mehr direkte Demokratie verliert in den letzten Jahren rasant an Kraft durch die Möglichkeiten elektronischer Abstimmung über das internet [mit e-mail-Adresse und Authorisierung.]

Dieses heilige Budgetrecht soll mit den Regenschirmgesetzen EFSF und ESM und durch den Fiskalpakt sowie alle angekündigten oder schon verwirklichten „Schuldenbremsen“ ausgehöhlt und zur zukünftigen Bedeutungslosigkeit verdammt werden. Warum schreien die Gelehrten der Jurisprudenz denn jetzt nicht auch? Es ist ja noch viel mehr gefährdet, als durch Elemente der direkten Demokratie! Keiner muckt auf von den „deutschen Staatsrechtslehrern“ [wie sie sich gerne nennen].

In einer Zeit erodierender Demokratie durch Lobbysierung der großen Volksparteien, die damit keine mehr sind, sondern nur noch „Konzernparteien“, in einer Zeit weitgehender „Gleichschaltung“ der öffentlichen und privaten Medien durch Interessenskollisionen [teure Anzeigenkunden drohen mit Abzug ihrer Werbegelder bei Vertreten bestimmter Meinungen in den großen Zeitungen] oder durch Drohungen und Druck, in einer Zeit allgemeinen hohen KONFORMITÄTS-DRUCKS insgesamt in der Gesellschaft, wo es nicht mehr darum geht, eine vernünftige Meinung erst einmal herauszufinden, sondern darum geht, ob Du zu denen dazu gehören darfst, die die „richtige“ Meinung haben [also der Arbeitgeberverband usw.], in dieser Zeit ist es um so schmerzlicher, wenn unser Bundespräsident als vorletzte Instanz der Gesetzgebungsverfahren [letzte ist das Bundesverfassungsgericht, allerdings nur wenn es jemand gelingt, eine ZULÄSSIGE Klage dort einzuschleusen, auch dieses Recht soll demnächst massiv beschränkt werden, vor allem die Verfassungsbeschwerde für die normalen Bürger] allen demokratischen Prinzipien [Gewaltenteilung] zum Trotz sich dumpf, ohne Kenntnis des entsprechenden Verfassungsrechts, mal so eben politisch einmischt.

Das Gewaltenteilungsprinzip ist eines der höchsten Güter sämtlicher „freiheitlicher“ demokratischer Verfassungen der westlichen Welt. Es hat auch seinen Sinn. Durchbrechungen sind nur in ganz klar benannten und begründeten Fällen erlaubt. Wachsamkeit hat aber immer zu herrschen. Werden die Grenzen zwischen den Gewalten überwunden, herrscht Despotie [Tyrannei]. Nur noch einzelne bestimmen dann völlig ohne Grenzen und Regeln über das Schicksal aller übrigen.

Bundespräsident Gauck, noch jung im Amt, aber schon lange in der Politik aktiv, hat die von unserem [noch geltenden] Grundgesetz gezogenen Linien mehrfach und ohne jeden Respekt und Vorsicht überschritten.

Kann dem Herrn Pfarrer nicht irgendeiner mal eine Vorlesungsteilnahme bei den Erstsemestern Jura „das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland“ [auf die hat er immerhin einen Eid geleistet] schenken oder ihn dorthin fürsorglich begleiten?

Mehr fällt mir dazu nun wirklich nicht mehr ein.

Heidi Berg

P.S. Es haben sich noch nicht viele [überhaupt einer?] Juristen oder Politiker oder Journalisten über diesen Ausfall beschwert. Ich bin mal gespannt, ob dieser „Belastbarkeitstest“ für die gefährdete Demokratie auch so mir nichts dir nichts durchgeht, wie beinahe die Beseitigung des Rederechts für Bundestagsabgeordnete mit einer eigenen Meinung.

Links:
17.04.2012 Gauck: Rettungsschirm verfassungskonform

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Kommentare

Markus Wendt
Bei aller Sympathie für die Wahrung der Gewaltenteilung: Der Bundespräsident ist kein Wackeldackel, der sich nur dann bewegen darf, wenn ihn irgend ein politisches Organ „anschubst“. Der Prüfungsauftrag im gesetzgeberischen Verfahren versagt dem Präsidenten nicht gleichzeitig das Recht, sich zu einem Thema zu äußern, wann immer er es für nötig hält. Frau Berg hat dankenswerterweise die betreffenden Artikel im GG gleich zitiert, um dies zu belegen. Bleibt abschließend nur die Frage, wer hier vielleicht vorsorglich und fürsorglich in eine juristische Einsteiger-Vorlesung begleitet werden sollte ...?

Heidi Berg
Sehr geehrter Herr Wendt,

Herr Gauck hat sich nicht zu einem „Thema“ geäußert, wie Sie es behaupten, dann hätte er nur sagen brauchen, er hält die Rettungsschirme und den Geldsegen für die Banken für die Grundlage blühenden Reichtums der Deutschen in der Zukunft oder ähnliches, nein, er hat sich zu dem ZUKÜNFTIGEN Verhalten eines anderen Verfassungsorgans , und zwar zu einem, das eigentlich über ihm steht, geäußert [dem Bundesverfassungsgericht]. Bevor sich dieses selbst äußern konnte. Dazu ist er in keinen der zitierten Vorschriften befugt. Auch der Bundespräsident ist an das Rechtsstaatsprinzip und die Gewaltenteilung gebunden, die in Art. 20 GG ausführlich benannt ist. In Art. 55 Abs.1 GG ist die Einhaltung dieser Grenzen noch einmal ausdrücklich für den Bundespräsidenten wiederholt.

Wie brisant eine solche informelle Einflußnahme sein kann, sieht man an dem Fall Ernst Benda: Er war Bundesverfassungsgerichtspräsident von 1971 bis 1983. Nach seiner nicht verlängerbaren Amtszeit von 12 Jahren war er für das nächste Amt des Bundespräsidenten vorgesehen. Die Amtszeit von Karl Carstens endete 1984. Sein Volkszählungsurteil fünf Tage vor seinem Amtsende als Präsident des Bundesverfassungsgerichts, bewirkte aber bei Herrn Kohl solchen Unmut, daß er von der Vorschlagsliste wieder gestrichen wurde. Dies wurde ihm VOR Verkündigung seines Volkszählungsurteils auch deutlich gesagt. Er hat auf die Ehre des höchsten Staatsamtes aber verzichtet. Seine richterliche Ehrlichkeit war ihm wichtiger.

Herr Vosskuhle, der jetzige Präsident des Bundesverfassungsgerichts ist noch recht jung. Wir können in seine Seele nicht hinein schauen. Auch er stünde nach Ablauf seiner Amtszeit noch für weitere, noch ehrenhaftere Ämter, vielleicht auf der EU-Ebene theoretisch zur Verfügung. Wie wirkt es auf solch einen jungen Hoffnungsträger der großen Parteien, wenn der Bundespräsident ihm das Wort vorwegnimmt … ?

Sie sagen, „der Bundespräsident sei kein Wackeldackel, der nur reagieren darf ...“ und „Der Prüfungsauftrag im gesetzgeberischen Verfahren versagt dem Präsidenten nicht gleichzeitig das Recht, sich zu einem Thema zu äußern, wann immer er es für nötig hält.“ In welcher Grundgesetznorm steht solch eine Befugnis? Es wird ihm zugestanden, ohne Grundgesetznorm, daß er sich zu wichtigen gesellschaftlichen Themen äußern darf oder diese sogar anstoßen darf. Damit ist aber nicht einseitige Einmischung in einen aktuellen politischen Meinungskampf gemeint. Er soll ja über allen stehen und integrieren. Seine Aufgabe ist nicht, ein zerrissenes Volk noch mehr zu spalten durch bewußte Parteinahme für eine gesellschaftlichen Gruppe. Noch weniger ist er der verlängerte Arm der Fraktionsgeschäftsführung einer Regierungspartei.

Vielleicht ist einfach nur seine Eitelkeit mit ihm [Gauck] durchgegangen, als er von den „honorigen“ EU-Potentaten in Brüssel umgarnt wurde … .  Im Fernsehen ist zu sehen, wie er wie ein kleiner Junge begeistert von einem Redepult weg zum nächsten „highlight“ übers Parkett hüpft. Nicht gerade sehr staatsmännisch.

Die konservative Zeitung „die Welt“ ist im übrigen auch der Meinung, daß Herr Gauck seine Grenzen überschritten hat:  Überschrift: „Woher weiß Herr Gauck, wie Karlsruhe entscheidet?


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