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Verwirrspiel um LzO geht weiter?
01|06|2010


 
Günter E. Völker lässt nicht locker.

Am 28. Mai 2010 fand ein weiterer Prozeßtag im Fall Günter E. Völker und ein LzO-Opfer [Fritz Knödel] gegen die Unternehmenspolitik der Landessparkasse zu Oldenburg [LzO] sowie im Dienst befindliche gehobene Justizangestellte statt.

Zu Beginn der Verhandlung wurde ein Befangenheitsantrag gegen den vorsitzenden Richter Hans-Christian Plagge erörtert, der zunächst ausgesetzt wurde, damit das Verfahren nicht unnötig in die Länge gezogen wird. Über die Vertagung entschied der Richter mit seinen Schöffen selbst. Dem Richter, der eventuell den Prozeß übernimmt, soll nach seiner Begründung genügend Zeit gegeben werden, den Befangenheitsantrag zu überprüfen.

Der Prozeß wird zusehens interessanter, da die Anklageschrift den eigentlichen Grund für die "Anschuldigungen", die Günter E. Völker gegen die Unternehmenspraxis der LzO und die "Duldung" durch das Oldenburger Landgericht sowie die Landesregierung vorbringt systematisch ausklammert, so die Ausführungen der Verteidiger.

Lediglich die Anschuldigungen gegen LzO Aufsichtsratsmitglieder und Richter und wie diese formuliert und verbreitet wurden sind Gegenstand der Verhandlung, nicht der aus der NS-Zeit stammende Paragraf 16 Absatz 2 aus dem Jahre 1933, der es der LzO "gestattet", sich selbst sogenannte "Titel" auszustellen, um Vermögen, Grundbesitz oder Immobilien ohne richterlichen Beschluss pfänden zu können.

Der vorsitzende Richter Plagge argumentierte, dass der NS-Paragraph möglicherweise überholt sei, was aus dem Munde eines eigentlich informierten Richters reichlich schwammig klingt.

Entweder es ist Recht oder nicht, denn ein Sonderrecht gibt es nach dem Grundgesetz nicht.

Als Richter hätte man eigentlich auch einmal die Pflicht sich zu erkundigen, ob der angesprochene NS-Paragraph nicht sogar verfassungswidrig ist, entgegen dem heute geltenden niedersächsischen Sparkassenrecht aus dem Jahre 2004.

Böse könnte man formulieren, dass man es möglichst vermeiden möchte, sich mit den Geschäftspraktiken der LzO und die gerichtliche Duldung überhaupt auseinandersetzen zu müssen oder einen eventuellen Prozeß um den strittigen Paragraphen möglichst lange hinauszögern möchte.

So betrachtet wirkt der Strafbefehl, als würde die persönliche Verunglimpfung und üble Nachrede einiger höhergestellte Persönlichkeiten wichtiger sein, als die Pfändung von Bürgern ohne richterlichen Beschluss.

Der erste Zeuge, ein Anwalt aus Jever, war im Zusammenhang mit einer Grundschuldbrief geladen. Er hatte, weil sein ehemaliger Mandant und LzO-Geschädiugter von ihm nicht regelmässig und seinen Ausführungen nach wahrscheinlich nie in der Lage gewesen wäre, aufgelaufene Anwaltskosten zu begleichen, einen sogenannten Grundschuldbrief des ehemaligen Mandanten als Pfand behalten, den er später an das Grundschuldamt in Jever zurückgab.

Anfragen durch den ehemaligen Mandanten, vertreten durch Völker, wurden nicht beantwortet, da dem Anwalt aus Jever der "Ton" nicht paßte. Auch Anschreiben mit der Bitte um sogenannte "Forderungsaufstellungen" blieben so unbeantwortet.

Anfragen der Verteidiger, ob der ehemalige Mandant seine Schuld nicht begleichen wollte oder keine weiteren Zahlungen geleistet hatte wurden in einer Art "Auskunftssumpf" mehr oder weniger "verschleiert" und erst auf Drängen der Verteidigung etwas durchsichtiger.

Danach hatte der ehemalige Mandant doch ab und zu weitere Barzahlungen geleistet. Ob der LzO-Geschädigte jedoch seine ausstehenden Zahlungen jemals ganz beglichen hatte, konnte der geladene Zeuge zu diesem Zeitpunkt nicht beantworten.

Zwischenzeitlich wurde er auch einmal gefragt, ob er sich denn überhaupt auf seine Zeugenaussage vorbereite hätte. Seinen Antworten mußte man entnehmen, dass er es wohl nicht mit der einem Strafprozeß würdigen und nötigen Intensität getan hatte. Da der Zeuge in den Augen der Verteiger und der Angeklagten nach nicht so richtig oder nicht wahrheitsgemäß auf die gestellten Fragen antwortete wurde ein Antrag auf Vereidigung des Zeugen gestellt, der vom Gericht als nicht Prozeßrelevant abgewiesen wurde.

Eine Mandantin des Anwalts aus Jever soll letztendlich von der Grundschuld profitiert und das eingetragene Grundstück des letztendlich LzO-Geschädigten ersteigert haben, so der Vorwurf von Völker.

Dass der Prozeß überhaupt soweit fortschreiten konnte ist der Hartnäckigkeit von Günter E. Völker geschuldet, der im "Handgepäck" noch weitere Fälle LzO-Geschädigter auf Anfrage nennt. Die Praxis ist seinen Worten nach immer dieselbe, was nicht einmal bedeutet, dass die Bringschuld gegenüber der LzO zwingend sehr hoch sein muß, um unter den NS-Paragraphen 16 Absatz 2 und damit die Pfändungxpraxis der Sparkasse zu fallen.

Der Prozeß wird zunächst am 2. und 8. Juni 2010 vor dem Landgericht Oldenburg weiter verhandelt und dürfte an Spannung weiter zunehmen, zumal als Zeuge auch der Präsident des Oberlandesgerichtes Oldenburg Dr. Gerhard Kircher geladen wurde.

Günter E. Völker wird, so unsere Einschätzung, nicht aufgeben und höchstwahrscheinlich weitere Instanzen bemühen.


Wolf-Dietrich Hufenbach
Dokumentarfilmer | Wilhelmshaven

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Links:
21|05|10 Lzo gegen Völker
18|08|09 Mit der LzO in de Ruin?
AGB Landessparkasse zu Oldenburg
www.bohrwurm.net

Download:
Flugblatt 1: "Mit der LzO in den Ruin!"
Flugblatt 2: mit Anlagen


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