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Prozeß LzO gegen Günter E. Völker geht weiter
16|06|2010



Stein des Anstosses einer längeren Diskussion: Ein Diktiergerät, dass während der Verhandlung laut Richter unzulässig dazu genutzt wurde, Tonaufzeichnungen anzufertigen.

Am 8. Juni 2010 ging es weiter im Streit um den Paragraphen 16/2, der es der Landessparkasse zu Oldenburg [LzO] bis heute ermöglicht sich sogenannte Titel austellen zu lassen, um ohne richterliches Urteil Eigentum oder Konten pfänden zu lassen.

Vor Anhörung der geladenen Zeugen wurde noch darüber "gestritten", ob es erlaubt sei, für gerichtliche Zwecke Tonaufzeichnungen machen zu dürfen.

Das Gericht wies diesen Antrag ab, weil es keinen Bedarf sieht.

Im Gerichtsverfassunggesetz steht dazu folgendes:
Zitat: "§ 169 Öffentlichkeit

1 Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich.

2 Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig."
[Quelle: Musielak, ZPO | 7. Auflage 2009 | Vierzehnter Titel. Öffentlichkeit und Sitzungspolizei]

Im Umkehrschluss wäre also alles andere zulässig, sofern die Aufnahmen nicht in die Öffentlichkeit gelangen. Der Richter hätte also durchaus zulassen können, dass Tonaufnahmen zur Gedächtnisstütze gemacht werden.

Sogar der Staatsanwalt, der bisher so gut wie gar nicht in Erscheinung trat, verlangte die Ablehnung des Antrages auf Tonaufzeichnungen.

Die Verteidiger haben die Löschung des aufgezeichneten Inhaltes und die richterliche Nichtzulassung protokollieren lassen, weil dem Zuschauer, der das Aufzeichnungsgerät bediente, eine Ordnungsmaßnahme angedroht wurde.
 
Die nächste geladene Zeugin war eine Justizangestellte, sozusagen die "Vorzimmerdame" des Landgerichtspräsidenten Schubert.

Günter E. Völker wollte Schubert eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Unterdrückung einer Urkunde persönlich übergeben und durchquerte dabei das Vorzimmer des Landgerichtspräsidenten, woraufhin diese Wachtmeister zur Hilfe rief. Sie sagte sinngemäß, dass sie so etwas noch nicht erlebt hätte.

Ihr Erinnerungsvermögen beschränkt sich lediglich auf diesen Vorfall. Was danach passierte und ob sie bei der Poststelle selbst den Datumsstempel auf die Beschwerdeeinreichnung durch Völker gemacht habe, ob es überhaupt ein Schriftstück gab, wüßte sie nicht mehr.

Letzendlich konnte sie eine Übergabe eines Schriftstückes aber auch nicht ausschliessen. Auch Anweisungen bezüglich keiner direkten Durchstellung von Anliegen bestimmter Dritter zum Landgerichtspräsidenten Schubert gäbe es nicht.


Völker behauptet das Gegenteil.

Das sich die Justizangestellte an das Herbbeirufen der Wachmänner so gut erinnern konnte und an den Rest nicht, ob sie sich z. B. nach Eintreffen der Wachmänner hingesetzt hätte, befremdete die Verteidigung etwas.

Völker fügte noch hinzu, dass er keine Wachtmeister gesehen hätte. Ausserdem habe er das Zimmer des Landgerichtspräsidenten gar nicht betreten, aber ein paar Worte mit ihm gewechselt.

Nach Entlassung der Zeugin wurde darüber debattiert, ob es nötig wäre, den nächsten Zeugen, einen Richter, ungedingt anhören zu müssen.

Nach einer Unterbrechung wurde der Richter auf Drängen der Verteidigung in den Zeugenstand gerufen.

Zunächst wurde er dazu befragt, ob er das Schreiben des Rechtbeugevorwurfes kennen würde, in dem auch sein Name neben dem des Oberlandesgerichtspräsidenten Kircher genannt wird, was er bejahte. Er selbst nahm Stellung zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Rechtsbeugung im Zusammenhang mit der Anwendung des Paragraphen 16/2. Er findet es persönlich nicht gut, als verlängerter Arm der LzO zu gelten, der mit anderen zusammen quasi Unrecht als geltendes Recht auslegen soll. Er umschrieb so die Frage der Verteidigung nach einem noch vorhandenen Strafverlangen.

Der Zeuge sagte aber einen entscheidenden Satz [sinngemäß]:
"Wir sind ja nicht weit voneinander weg, dass der Paragraph 16/2 mit Fug und Recht nicht anwendbar ist. Letztendlich muß er aber nichtig sein. Die gefällten Urteile mit Zuhilfenahme des Paragraphen aus der NS-Zeit müßten dann rückabgewickelt werden, was die LzO teuer zu stehen kommen würde."

Somit hat Völker qausi das erst Mal Recht bekommen, was die Anwendbarkeit des Paragraphen 16/2 betrifft.

Der Vorsitzende Richte Plagge wies erneut daraufhin, dass dies nicht Gegenstand der Verhandlung sei.

Interessant war, dass der Oberlandesgerichtspräsident Kircher wieder nicht zur Sache vernommen werden konnte. Diesmal war er laut Richter Plagge wegen einer wichtigen Sitzung verhindert.

Heute [16. Juni 2010] geht der Prozeß vor dem Landgericht Oldenburg um 14.00 Uhr weiter und es wird spannend sein, ob er diesmal erscheint.


Wolf-Dietrich Hufenbach
Dokumentarfilmer | Wilhelmshaven

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